Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr

I. Grundsätzliches

1. Alle Lieferungen, Leistungen, insbesondere Bauleistungen sowie Angebote des Auftragnehmers, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es sei denn, es wurde etwas Gesondertes vereinbart. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt zusätzlich die Vergabe-/Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C. Dies gilt auch für zukünftige Leistungen bzw. Bauleistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Kostenvoranschlag

Wird vom Auftraggeber die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat dieser dies deutlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Für den Kostenvoranschlag kann ein besonderes Entgelt vereinbart werden.

III. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass das Angebot unverbindlich ist. Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen keine Annahme durch den Auftraggeber, entfällt die Bindung. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.

2. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die vom Auftragnehmer dargestellten des-selben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

IV. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für die aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abhängigkeit vom Leistungsstand Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen und zu vergüten. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufügen.

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

V. Lieferzeit, Leistungserbringung

1. Soweit kein schriftlicher, ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die vom Auftragnehmer angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich verbindliche Angaben.

2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Vertraglich gelieferte oder vereinbarte Gegenstände bleiben im Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers aus dem Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des an der Kaufsache/der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

3. Sollte der Auftragnehmer aufgrund der Vorschriften der §§ 946 bis 950 an den von ihm eingebrachten und gelieferten Gegen-stände einen Rechtsverlust erleiden, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber auch wahlweise Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Der Zahlungsanspruch steht damit in einem Wahlverhältnis zu den hier geregelten Entschädigungen für Rechtsverluste.

VII. Haftungsbeschränkung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet etwaiger Regelungen und der nachfolgen-den Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie arglistig, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit eine Beschaffenheit und/oder Haftungsgarantie abgegeben wurde, haftet der Auftragnehmer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit auf die Verletzung solcher Vertragspflichten beruht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Die Haftung besteht aber nur insoweit, die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Neben-pflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die oben beschriebene Haftungsbeschränkung, mit den dort bezeichneten Ausnahmen, gilt auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden An-gestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegeben ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen ist oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass am jeweiligen Einsatzort für den Auftrag fließendes Wasser, Strom und sanitäre Anlagen zur Nutzung bereitstehen.

VIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

IX. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.